Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

POLSTER Marketing & Vertrieb

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren AGB oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen oder Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.

1.2 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebote, Kostenvoranschläge, nachträgliche Änderungen des Vertragsinhaltes

2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind –sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet- freibleibend und unverbindlich.

2.2 An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Die Vertragsparteien vereinbaren vorsorglich, daß alle Angebots- und Vertragsunterlagen dem Urheberrechtsschutz unterliegen und sämtliche diesbezüglichen Rechte uns zustehen. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen. Eine Verwertung ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zulässig. Sollte es durch den Vertragspartner zu einer Verwertung kommen, sind wir berechtigt, eine Lizenzgebühr geltend zu machen, die sich der Höhe nach dem Wert der Angebotsunterlagen bestimmt. Weitergehende gesetzliche Rechte stehen uns weiterhin ohne Einschränkung zu.

2.3 Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluß erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist. Soweit die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die tatsächliche Durchführung der Änderungen Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (Vergütung, Fristen etc.) haben, ist unverzüglich eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vorzunehmen. Wir dürfen für eine erforderliche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die gewünschte Regelung durchführbar ist, ebenfalls zusätzlich eine angemessene Vergütung verlangen, sofern wir den Vertragspartner auf die Notwendigkeit der Prüfung hinweisen und dieser einen entsprechenden Prüfungsauftrag erteilt.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Nacherfüllungsvorbehalt

3.1 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

3.2 Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ab Werk ausschließlich Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.3 Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.

3.4 Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zuzüglich des darauf entfallenden gesetzlichen Mehrwertsteuerbetrages zu verlangen. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit dem Zahlungseingang ein.

3.5 Wechsel und Schecks als Zahlungsmittel werden ausdrücklich nicht angenommen.

3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefer- oder Leistungszeit, nicht zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerungen, Liefer- oder Leistungsverzug, Unmöglichkeit, Annahmeverzug, Verletzung von Mitwirkungspflichten

4.1 Die angegebenen Liefer- bzw. Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.

4.2 Die Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsverpflichtungen, insbesondere Lieferterminen, setzt voraus:

  • Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
  • Die Klärung sämtlicher gestalterischer und technischer Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
  • Den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen bzw. die Eröffnung vereinbarter Akkreditive;
  • Das Vorliegen etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Lizenzen.

Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

 

 

4.3 Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund folgender Liefer- oder Leistungshindernisse sind von uns –außer es wurden gerade in Bezug auf die Frist- bzw. Termineinhaltung ausnahmsweise ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen- nicht zu vertreten, entsprechendes gilt auch, wenn diese Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten:

Umstände höherer Gewalt sowie Liefer- und Leistungshindernisse,

  • die nach Vertragsschluß eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluß bekannt werden und
  • bezüglich derer von uns der Nachweis geführt wird, daß sie auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten und uns insoweit auch kein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft.

Unter vorbenannten Voraussetzungen –Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluß, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit- zählen hierzu insbesondere berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung), Betriebsstörungen, Rohstoffverknappung, Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen, Verlagerung von Produktionsstätten, Betriebsschließungen.

Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind bei vorstehenden Liefer- und Leistungsverzögerungen ausgeschlossen. Bei einem endgültigen Liefer- und Leistungshindernis im vorstehenden Sinne ist jede Vertragspartei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt. Bei einem vorübergehenden Liefer- und Leistungshindernis im Sinne von Ziff. 4.3 sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Weisen wir dem Vertragspartner eine unzumutbare Liefer- und Leistungserschwerung nach, sind wir zum Vertragsrücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Vertragspartner unter den Voraussetzungen von nachfolgend Ziff. 4.5 zu.

4.4 Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ist, soweit es dabei jeweils auf ein von uns zu vertretendes Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punktes 4. eingeschränkt. Wir haften nicht:

  • Im Falle einfacher Fahrlässigkeit;
  • Im Falle grober Fahrlässigkeit etwaiger Angestellter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

4.5 Soweit wir gemäß Ziff. 4.4 dem Grunde nach schuldhaft auf Schadenersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die uns bei Vertragsschluß vom Vertragspartner als mögliche Folge einer Vertragsverletzung mitgeteilt wurden, vorhersehbar waren oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt wir hätten voraussehen müssen. Können wir den Nachweis führen, daß die Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen  von uns nicht zu vertreten ist, bleibt das gesetzliche Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag unberührt.

4.6 Im Falle der Unmöglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen haften wir entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit folgender Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach:

Falls nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder ein Verschulden unsererseits vorliegt, ist unsere Haftung auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Nettorechnungsbetrages unserer Lieferungen und Leistungen begrenzt.

4.7 Wir sind zu Teillieferungen oder –leistungen in für den Vertragspartner zumutbarem Umfang berechtigt.

4.8 Kommt der Vertragspartner mit der Annahme oder Abnahme am Erfüllungsort, der Abholung oder dem Abruf der Ware –auch bei eventuellen Teillieferungen- in Verzug, verzögert sich die Lieferung in sonstiger Weise aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir –unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche- berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

4.9 Aus produktionstechnischen Gründen sind wir bei der Lieferung zu zumutbaren Abweichungen von plus/minus 15 % von der Bestellmenge befugt. Es erfolgt eine entsprechende Mehr- oder Minderberechnung.

5. Übergang der Gefahr, Versicherung

5.1 Kommt auf unsere Lieferungen Kaufrecht zur Anwendung, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über, sobald die Lieferung an die zur Abholung oder Ausführung der Lieferung bestimmte Person oder Anstalt übergeben worden ist, spätestens jedoch bei Verlassen der Produktionsstätte. Dies gilt auch für etwaige auf Grund besonderer Vereinbarung für fracht- und verpackungsfrei erfolgte Lieferungen.

5.2 Bei Annahme-, Abnahme-, Abruf- oder Abholverzug des Vertragspartners oder Verzögerungen unserer Lieferungen oder Leistungen aus von dem Vertragspartner zu vertretenden Gründen geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, an dem dieser in Verzug gerät bzw. an dem die Lieferungen oder Leistungen bei pflichtgemäßem Verhalten des Vertragspartners vertragsgemäß hätten erfolgen können.

5.3 Auf Wunsch des Vertragspartners wird auf seine Kosten die Lieferung ab Gefahrübergang gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und Transportschäden sowie sonstige versicherbare Schäden versichert.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen (Vorbehaltslieferung) bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Wird zur Bewirkung der an uns für die Vorbehaltslieferung zu leistenden Zahlungen eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Erlöschen unserer wechselmäßigen Haftung.

 

6.2 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Stellt der Vertragspartner die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltslieferung in ein mit seinem Abnehmer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abzutreten, gleiches gilt für den kausalen Saldo im Falle der Insolvenz des Vertragspartners. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Vertragspartner auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt –vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen regelungen- hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seine Vertragspflichten nicht verletzt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Sicherungsübereignung oder Verpfändung werden von der Veräußerungsbefugnis des Vertragspartners nicht gedeckt.

6.3 Bei Wegfall unserer Verpflichtung gemäß vorstehend Ziff. 6.2, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, sind wir –vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen- berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom vertrag vor. Die aus den vorgenannten Gründen zurückgenommene Vorbehaltslieferung dürfen wir –vorbehaltlich der insolvenzrechtlichen Regelungen- nach vorheriger Androhung und nach Fristsetzung angemessen verwerten; der verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners –abzüglich angemessener Verwertungskosten- anzurechnen. Unter den Voraussetzungen, die uns zur Weiterveräußerungsbefugnis des Vertragspartners berechtigen, können wir auch die Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, daß der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

6.4 Bei Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltslieferung sowie Besitz- und Wohnungswechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entsprechendes gilt bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall. Wird die Freigabe der Vorbehaltslieferung ohne Prozeß erreicht, können auch die dabei entstandenen Kosten dem Vertragspartner angelastet werden, ebenso die Kosten der Rückschaffung der gepfändeten Vorbehaltslieferung.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltslieferung durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Umbildung. Für die durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltslieferung. An der durch Verarbeitung bzw. Umbildung entstehenden Sache erhält der Vertragspartner ein seinem Anwartschaftsrecht an der Vorbehaltslieferung entsprechendes Anwartschaftsrecht.

6.6 Wird die Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltslieferung (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den Werten der anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, daß die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

6.7 Bei der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltslieferung nach Verarbeitung oder Umbildung tritt der Vertragspartner seine Vergütungsansprüche in Höhe unserer Forderungen (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) bereits jetzt sicherungshalber an uns ab.  Haben wir aufgrund der Verarbeitung oder Umbildung oder der Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltslieferung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen nur Miteigentum gem. vorstehender Ziff. 6.5 oder 6.6 erworben, wird der Vergütungsanspruch des Vertragspartners nur im Verhältnis des von uns für die Vorbehaltslieferung berechneten Endbetrages inklusive Mehrwertsteuer zu den Rechnungsendbeträgen der anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände im Voraus an uns abgetreten. Im Übrigen gelten für die im Voraus abgetretenen Forderungen die vorstehenden Ziff. 6.2 bis 6.4 entsprechend.

6.8 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach ausländischem Recht, in dessen Bereich sich unsere Vorbehaltslieferung befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Rechtsgebiet entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte notwendig sind.

6.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltslieferung pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltslieferung auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend zum Neuwert gegen Diebstahl, Raub, Einbruch, Feuer- und Wasserschaden zu versichern. Der Vertragspartner tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltslieferung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Darüber hinaus bleibt uns die Geltendmachung unserer Erfüllungs- bzw. Schadenersatzansprüche vorbehalten.

6.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7. Leistungsbeschreibung, Mängelhaftung

7.1 Die in unseren Leistungsbeschreibungen aufgeführten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften unserer Lieferungen und Leistungen umfassend und abschließend fest. Die Beschreibungen unserer Lieferungen und Leistungen sind im Zweifel Gegenstand von Beschaffenheitsvereinbarungen und nicht von Garantien oder Zusicherungen. Erklärungen unsererseits in Zusammenhang mit diesem Vertrag enthalten im Zweifel keine Garantien oder Zusicherungen im Sinne einer Haftungsverschärfung oder Übernahme einer besonderen Einstandspflicht. Im Zweifel sind nur ausdrückliche schriftliche Erklärungen unsererseits in Bezug auf die Abgabe von Garantien und Zusicherungen maßgeblich.

 

 

7.2 Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen:

  • ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung
  • fehlerhafte Montage oder Verwendung durch den Vertragspartner oder durch Dritte
  • natürliche Abnutzung
  • fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
  • ungeeignete Betriebsmittel
  • chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse
  • unsachgemäße oder ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen seitens des Vertragspartner oder Dritter.

7.3 Mängelansprüche des Vertragspartners bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit unserer Lieferungen bzw. Leistungen.

7.4 Die Mängelrechte des Vertragspartners setzen voraus, daß dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.5 Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Vertragspartner seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistungen entspricht. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Lieferung nach einem anderen Ort als zum Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Wir sind berechtigt, die Mangelbeseitigung auch durch Dritte ausführen zu lassen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

7.6 Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Nacherfüllung, schuldhafter oder unzumutbarer Verzögerung oder ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung durch uns oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Vertragspartner ist dieser nach seiner Wahl berechtigt, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt).

7.7 Soweit sich nachstehend aus Ziff. 7.8 und 7.9 nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Vertragspartners, die mit Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen in Zusammenhang stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und Pflichtverletzungen, deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Liefergegenstände, z.B. an anderen Sachen des Vertragspartners, sowie Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns.

7.8 Der vorstehend Ziff. 7.7 geregelte Haftungsausschluß gilt nicht:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits beruhen
  • für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
  • im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfaßter Mangel unsere Haftung auslöst
  • bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer „Kardinalspflicht“ durch uns, für einen sonstigen von uns zu vertretenden Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz des Schadens statt der Leistung; soweit keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt

7.9 Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Ziff. 7.8 entsprechend.

7.10 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben durch die vorstehenden Regelungen Ziff. 7 unberührt.

8. Gesamthaftung, Rücktritt des Vertragspartners

8.1 Die nachstehenden Regelungen gelten für Ansprüche des Vertragspartners außerhalb der Sachmängelhaftung. Uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche sollen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

8.2 Für die Haftung auf Schadensersatz –vorbehaltlich der gesondert geregelten Haftung wegen Verzug und Unmöglichkeit (Ziff. 4.1 bis 4.9)- gelten die Regelungen vorstehend Ziff. 7.7 und 7.8 entsprechend. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung wegen Pflichtverletzungen sowie für deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

8.3 Die Begrenzung nach Ziff. 8.2 gilt auch, soweit der Vertragspartner Aufwendungen verlangt.

8.4 Die gesetzlichen Regelungen über die Beweislast bleiben unberührt.

8.5 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung etwaiger Angestellter und Erfüllungsgehilfen.

8.6 Der Vertragspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. In den Fällen von Ziffer 7.6 (fehlgeschlagene Nacherfüllung etc.) und bei Unmöglichkeit verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

9. Verletzung der Rechte Dritter

Wir übernehmen keine Gewährleistung dafür, daß durch die Benutzung sowie den Weiterverkauf der Liefergegenstände keine Schutzrechte Dritter verletzt werden; wir sichern jedoch zu, daß uns das Bestehen derartiger Schutzrechte Dritter an den Liefergegenständen nicht bekannt ist.

 

 

10. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen –gleich aus welchem Rechtsgrund- beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen bzw. Leistungen übernommen haben, für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Freiheit; bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pfllichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

11. Forderungsabtretungen durch den Vertragspartner

Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb, salvatorische Klausel

12.1 Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.

12.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.

12.3 Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.

12.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

12.5 Vertragspartner aus EU-Mitgliedsstaaten sind uns bei innergemeinschaftlichem Erwerb zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns möglicherweise entsteht:

  • aufgrund von Steuervergehen des Vertragspartners selbst oder
  • aufgrund falscher oder unterlassener Auskünfte des Vertragspartners über seine für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse

13. Datenschutzerklärung

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, daß wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG und gemäß der DSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

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